Wir weisen insbesondere auf Ziffer 23 ADSp hin, die folgenden Wortlaut hat:
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 - Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1 - auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 - bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 - bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 - in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 - Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
23.3 - Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 - Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre-ren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 - Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
1) SDR = Special Drawing Rights = Sonderziehungsrechte (SZR); 1 SDR = 1.27116 Euro (as of 14th March 2003)
2) "German Commercial Code" = Handelsgesetzbuch (HGB)